ivs-Satzung

§ 1 Name

1. Der Verein führt den Namen „Interdisziplinäre Vereinigung der Stottertherapeuten e.V. (ivs)“

§ 2 Sitz / Rechnungsjahr

1. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
2. Er ist rechtsfähig durch die Eintragung in das Vereinsregister.
3. Gerichtsstand ist Köln sowie der Wohnsitz des/der 1. Vorsitzende (n)
4 Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

Zweck des Vereins ist es, die Kompetenzen von Stottertherapeutinnen und Stottertherapeuten zu erweitern, um die Qualität der Diagnostik, Beratung, Therapie und Rehabilitation bei Stottern und anderen Redeflussstörungen zu verbessern.

§ 4 Aufgaben

Der Verein hat folgende Aufgaben Verbesserung
1. der Qualität der Diagnostik, Beratung, Therapie und Rehabilitation bei Stottern und anderen Redeflussstörungen
2. der Maßnahmen zur Integration und Teilhabe am Leben für stotternde und andere redeflussgestörte Menschen
3. der Bekanntheit der Tätigkeit eines Stottertherapeuten
4. der Aufklärung über Stottern und andere Redeflussstör ungen und
5. des Umgangs mit stotternden und anderen redeflussgestörten Menschen in der Gesellschaft.

§ 5 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck en im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenver ordnung von 1.1.1977.
2. Er ist selbstlos tätig und arbeitet aus sozialer Ver antwortung ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindung.
3. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli che Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werde n. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

Interdisziplinäre Vereinigung der Stottertherapeuten e.V.
ivs-Geschäftsstelle
Erftstr. 1, 50859 Köln
Mail: info@ivs-online.de
Web: www.ivs-online.de
Fon: 02234 - 6029308

§ 6 Mitglieder

Der Verein hat ordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder
1. Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die mit Stottern und anderen Redeflussstörungen im beruflichen Kontext zu tun haben oder ha ben können, zum Beispiel Logopäden(innen), Diplom-Pädagogen(innen) und Sonderp ädagogen(innen), Psychologen(innen) oder Ärzte(innen) und durch ihre Mitgliedschaft in der ivs eine Unterstützung ihrer beruflichen Tätigkeit anstreben.
2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben der ivs unterstützen.
3. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliederer nannt.

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach Erha lt des schriftlichen Aufnahmeantrags sowie eines schriftlichen Nachweises, dass die Vorau ssetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllt sind.
2. Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlicher Aufnahmebestätigung mit Eingang des Mitgliedsbeitrages. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
3. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres; der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens am 30.09. eines jeden Jahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden;
- durch Tod;
- durch Ausschluss mit sofortiger Wirkung; der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied durch sein Verhalten gegen die Satzung verstößt , in anderer Weise das Ansehen des Vereins schädigt oder den Zwecken des Vereins zuwide rhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen;
- durch Streichung: Mitglieder, die mit dem Mitglieds beitrag mindestens ein Jahr rückständig sind und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung den rückständigen Beitrag nicht ausgleichen, werden von der Mitgliederliste gestrich en. Pro Mahnung wird eine Verwaltungsgebühr von 10% des Jahresmitgliedsbeitrages erhoben.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Ordentliche und fördernde Mitglieder haben einen Mit gliedsbeitrag zu leisten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
2. Im Einzelfall kann der Vorstand die Beiträge auf schriftlichen Antrag ermäßigen, stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.
3. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder werden regelmäßig über die Vorgänge des Vereins informiert.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, für die Mitglieder versammlung dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
3. Alle ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Unterstützung der Ziele der ivs
4. Ordentliche Mitglieder, die therapeutisch tätig sein dürfen, haben das Recht, sich zertifizieren zu lassen. Näheres regelt eine Zertifizierungsordnung.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung, 2. Der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden ordentlichen, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Daneben können außerordentliche Mitgliederversammlun gen stattfinden, wenn entweder der Vorstand diese einberuft oder wenn 25% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.
3. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich, d.h. per Mail oder ggf. per Post, unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen einberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
4. Auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds, der minde stens acht Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein muss, können Themen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
5. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit und entscheidet endgültig über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten.
6. Zu diesen wichtigen Aufgaben gehören insbesondere:
- die Wahl des gesamten Vorstandes; näheres regelt ein e Wahlordnung;
- die Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Stellvert retern;
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
- der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes;
- die Genehmigung des Haushaltsplanes;
- die Festsetzung der Beiträge und sonstiger Beträge;
- die Beratung und Beschlussfassung von Anträgen;
- der Beschluss über Aufnahmekriterien;
- der Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
7. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins stimmberechtigt. Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
8. Für Satzungsänderung ist die ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge zur Satzungsänderungen müssen mindestens acht Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein und werden zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugesandt. Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Eine Satzungsänderung ist unzulässig, soweit dadurch die Ge meinnützigkeit des Vereinszwecks gefährdet würde.
9. Die Vertretung je eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist bei Abstimmungen mit schriftlicher Vollmacht möglich.
10. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand sollte so besetzt sein, dass mehrere Berufsgruppen der ordentlichen Mitglieder vertreten sind.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich entweder vom ersten oder zweiten Vorsitzenden vertreten
4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als EUR 2.500,00 ist der Vorstand nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung berechtigt.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung von Vereinsbeschlüssen.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für jeweils zwei Jahre gewählt.
4. Nach Fristablauf bleiben die gewählten Vorstandsmitg lieder bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
7. In den Sitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, we nn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt - In Eilfällen kann die Abstimmung durch schriftliche Umfrage erfolgen, falls kein Vorstandsmitglied widerspricht.
8. Der Vorstand kann:
- Ausschüsse einberufen und Aufgaben an diese abgeben;
- eine Geschäftsstelle einrichten und deren Aufgaben durch eine Geschäftsordnung näher bestimmen;
- zur Durchführung der Vereinsarbeit einen Geschäftsf ührer sowie die erforderlichen haupt- und ehrenamtlichen Mitglieder berufen.

§ 13 Rechnungswesen, Prüfung

1. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungs gemäß aufzuzeichnen. Einmal im Jahr – rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung – werden die Aufzeichnungen und die satzungsgemäße Verwendung der Gelder von zw ei Kassenprüfern geprüft.
2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist einmal möglich.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾ Mehrheit alle stimmberechtigten Mitglieder. Findet ein Auflösungsantrag diese Mehrheit nicht, so ist innerhalb von drei Monaten eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheid et mit ¾ Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15 Vermögensverwendung

Falls der Verein aufgelöst wird oder sein bisheriger Zweck entfällt, ist sein Vermögen an eine steuerlich als gemeinnützig anerkannte Einrichtung zu übertragen, die unmittelbar der Förderung der Behandlung von Sprachund Sprechstörungen dient. Beschlüsse über die Verwendung des Restvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Das Finanzamt darf die Einwilligung nur verweigern, wenn der vorgesehene Zuwendungsempfänger nicht steuerlich als gemeinnützig anerkannt ist.

§ 16 Geschäftsstelle

Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle wird geleitet von einer Geschäftsführerin / einem Geschäftsführer, die/der die laufenden Geschäfte führt und die vom Vorstand übertragenen Aufgaben erledigt.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 20.11.1989 in Kraft.
Letzte Änderung am 22.11.2008

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